Sobald die Steuererklärung fällig wird, sinkt vielen Menschen das Herz in die Hose – nicht etwa, weil sie etwas zu verbergen haben, sondern aufgrund des Arbeitsaufwandes, der damit verbunden ist. Eine Steuererklärung nämlich ist immer mit ungemein viel Arbeit verbunden. Papiere müssen zusammengesucht, Kopien angefertigt, Ausgaben belegt werden und, und, und. Was kann von der Steuer abgesetzt werden, was muss bezahlt werden? Und vor allem: Was haben Werbungskosten in der Steuererklärung verloren?
Definition Werbungskosten
Mit Werbungskosten an dieser Stelle ist nicht etwa das Budget gemeint, das für PR-Aktionen und dergleichen zur Verfügung steht. Laut dem Einkommensteuergesetz nämlich versteht man unter Werbungskosten alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen aufgebracht werden. Allerdings beschränkt sich dieser Begriff auf den Kontext der Überschusseinkünfte. Werbungskosten können nur bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften entstehen. Man zieht die Werbungskosten von den Einnahmen ab, bei denen sie entstanden sind, um zu ermitteln, welche Einkünfte für die Steuererklärung relevant sind. In der Regel betreffen Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungssteuer Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Voraussetzung zur Geltentmachung
Werbungskosten in der Steuererklärung sind immer wieder ein wichtiges Thema. Und das ist kein Wunder – komplizierte Fragestellungen gibt es auf diesem Gebiet genug. Was zum Beispiel sind die Voraussetzungen dafür, dass man Werbungskosten steuerlich abziehen kann? In jedem Fall müssen die Aufwendungen, die gemacht wurden, beruflich veranlasst worden sein. In der Praxis nämlich liegen häufig sogenannte vermischte Aufwendungen vor, die man nur dann als steuerlichen Abzug geltend machen kann, wenn sie sich klar in private und beruflich veranlasste Kosten aufteilen lassen können.
Grenzfälle
Wie anzunehmen ist, gibt es beim Abzug der Werbekosten viele Grenzfälle. Das belegen unterschiedliche Steuerurteile. Besonders bei der Frage, welche Maßnahmen der Fortbildung man als Werbungskosten absetzen kann, kommt es immer wieder zu Diskussionen. So gelten beispielsweise der Besuch von allgemein bildenden Schulen oder das Belegen eines Sprachkurses in der Regel nicht als Werbungskosten. Damit solche Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten von der Steuererklärung abgesetzt werden können, müssen sehr konkrete Zusammenhänge zum tatsächlich ausgeübten Beruf bestehen und begründet werden können.
Welche Kosten sind anrechnenbar?
Ein weiterer Punkt sind die vorab entstandenen Werbungskosten. Werbungskosten nämlich können auch schon vor Ausübung des Berufes entstehen – unter diese Werbungskosten zählen zum Beispiel die Bewerbungskosten. Hierbei ist es später nicht wichtig, ob die Tätigkeit, auf die man sich beworben hat, tatsächlich angetreten worden ist oder nicht. Auch Reisekosten, die beispielsweise im Zusammenhang mit der (Neu-)Vermietung einer Wohnung anfallen, zählen zu vorab entstandenen Werbungskosten.
Werbungskosten-Pauschbetrag
Im Zusammenhang mit den Werbungskosten muss man auch wissen, was der Werbungskosten-Pauschbetrag ist. Liegen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten nämlich unterhalb des Werbungskostenpauschbetrages, dann kommen Pauschbeträge zur Anwendung. Je nachdem, aus welcher Arbeit, die Einkünfte erwachsen sind, haben die Pauschbeträge unterschiedliche Höhen. Darüber hinaus gibt es eine Werbungskostenpauschale: Man versteht darunter den Abzug eines meistens niedrigen Betrages in der Steuerklärung, der vom Finanzamt akzeptiert wird. Für Arbeitsmittel beispielsweise beträgt wie Werbungskostenpauschale bis zu 100 Euro, für Kontoführungsgebühren beträgt die Werbungskostenpauschale 16 Euro. Insgesamt ist das Thema Werbungskosten in der Steuererklärung also eine sehr komplizierte Angelegenheit, und man sollte sich zu diesem Thema sehr gründlich informieren.
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